Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie alle Vertragsbedingungen von GRAF Rental im Überblick – für Geschäftskunden, Privatkunden, unsere Miet- und Vertriebspartner sowie für Kran- und Raumsystem-Vermietungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Miete B2B
für die Vermietung von Maschinen und Geräten an Unternehmer
Stand: 23.09.2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Mietverträge über Maschinen, Geräte und ergänzende Leistungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Anbieter ist GRAF Rental, Inhaber Florian Sapper, In den Seewiesen 26, 89520 Heidenheim, Einzelunternehmen, soweit in Angebot oder Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ein anderer Vermieter bezeichnet ist.
1.2 Wird ein Auftrag über einen selbstständigen Netzwerkpartner ausgeführt und ist dieser im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als Vermieter und Rechnungssteller bezeichnet, ist dieser Netzwerkpartner Vertragspartner des Mieters. Maßgeblich sind die im jeweiligen Auftrag ausdrücklich einbezogenen Vertragsbedingungen.
1.3 Individuelle Vereinbarungen in Angebot, Auftragsbestätigung oder sonstiger Textform gehen diesen Bedingungen vor.
1.4 GRAF Rental kann zur Erfüllung eines Auftrags selbstständige Miet-, Transport-, Service- und Netzwerkpartner einsetzen.
2. Vertragsschluss und Angaben des Mieters
2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
2.2 Der Mieter hat alle für Auswahl und Durchführung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Einsatzort, Mietdauer, Geräteart, Arbeitshöhe, Reichweite oder Ausladung, Lastgewicht, Untergrund, Zufahrten, Platzverhältnisse und besondere Einsatzbedingungen.
2.3 Die Auswahl des Geräts erfolgt auf Grundlage der vom Mieter mitgeteilten Anforderungen. Der Mieter bleibt dafür verantwortlich, dass seine Angaben den tatsächlichen Einsatzbedingungen entsprechen.
3. Mietbeginn, Miettag und Betriebsstunden
3.1 Mietbeginn ist der verbindlich gebuchte und bestätigte Starttermin beziehungsweise der bestätigte Anlieferungstermin.
3.2 Ein regulärer Miettag umfasst bis zu 8 Betriebsstunden.
3.3 Ab der 9. Betriebsstunde wird für jede weitere Betriebsstunde ein Zuschlag in Höhe von 30 % des vereinbarten Tagesmietpreises des Geräts berechnet. Die tägliche Betriebszeit ist grundsätzlich auf 10 Stunden begrenzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.4 Wochenenden und Feiertage werden als Miettage berechnet, wenn das Mietgerät an diesen Tagen benutzt wird.
3.5 Absehbare Verlängerungen, verspätete Freimeldungen oder Änderungen der Rückgabe sind GRAF Rental rechtzeitig vorab mitzuteilen. Ohne Abstimmung ist GRAF Rental berechtigt, die vereinbarte Rückholung durchzuführen.
4. Preise, Zahlung, Vorkasse und Zahlungsverzug
4.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Bei Neukunden sowie bei nicht oder nicht ausreichend prüfbarer Bonität ist Vorkasse geschuldet. GRAF Rental kann auch nach verspäteten Zahlungseingängen für weitere Aufträge Vorkasse verlangen.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist GRAF Rental berechtigt, weitere Leistungen sofort einzustellen und die Mietgeräte zurückzuholen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
4.4 Bei Zahlungsverzug wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des Gesamtauftragswerts berechnet.
4.5 GRAF Rental ist berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen und angemessene Sicherheiten zu verlangen.
5. Stornierung
5.1 Stornierungen, die spätestens 48 Stunden vor dem verbindlich vereinbarten Auftrags- oder Mietbeginn eingehen, sind kostenfrei.
5.2 Bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Auftrags- oder Mietbeginn werden 25 % des vereinbarten Auftragswerts berechnet.
5.3 Bei einer Stornierung innerhalb von 12 Stunden vor Auftrags- oder Mietbeginn werden 55 % des vereinbarten Auftragswerts berechnet.
5.4 Maßgeblich für die Berechnung sind die Geschäftszeiten Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr.
5.5 Bereits tatsächlich entstandene und nicht mehr vermeidbare Fremd-, Transport-, Genehmigungs- oder sonstige auftragsbezogene Kosten können zusätzlich berechnet werden.
6. Lieferung, Transport und nicht mögliche Zustellung
6.1 Transport wird grundsätzlich separat angeboten, ausgewiesen und berechnet.
6.2 Lieferung und Abholung erfolgen durch GRAF Rental oder einen beauftragten Miet-, Logistik- oder Netzwerkpartner.
6.3 Zusätzliche Transportzeiten, Wartezeiten, Leerfahrten und nicht mögliche Zustellungen werden mit 165,00 EUR netto je Stunde berechnet, soweit im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
6.4 Der Mieter stellt geeignete Zufahrten, ausreichend tragfähige Flächen und die erforderliche Zugänglichkeit sicher. Er informiert vorab über bekannte Hindernisse, Beschränkungen und besondere Risiken.
7. Übergabe, Einweisung und Bedienung
7.1 Der ausliefernde Mietpartner dokumentiert den Zustand des Mietgeräts bei Auslieferung und Rücknahme. Dokumentiert werden können insbesondere Vorschäden, Betriebsstunden, Zubehör, Tank- oder Ladezustand und neu festgestellte Schäden.
7.2 Die Einweisung wird grundsätzlich durch den Mietpartner vorgenommen, der das Gerät ausliefert.
7.3 Der Mieter stellt sicher, dass Mietgeräte ausschließlich durch geeignete, unterwiesene und – soweit erforderlich – befähigte Personen bedient werden.
7.4 Bedienungs-, Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sind einzuhalten.
8. Pflichten des Mieters
- Das Mietgerät ist bestimmungsgemäß und sorgfältig zu verwenden.
- Überlastung, unsachgemäßer Einsatz und unzulässige Veränderungen sind untersagt.
- Standortwechsel und Einsätze außerhalb des vereinbarten Einsatzortes sind vorab abzustimmen.
- Erforderliche Genehmigungen, Absperrungen und geeignete Einsatzflächen stellt der Mieter sicher, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich bei GRAF Rental bestellt wurden.
- Unfälle, Schäden, Verlust, Diebstahl und technische Störungen sind unverzüglich zu melden.
- Reparaturen oder technische Eingriffe dürfen nur nach Freigabe erfolgen.
9. Kraftstoff, Betriebsstoffe und Reinigung
9.1 Mietgeräte sind entsprechend der vereinbarten Übergabeart zurückzugeben. Wird eine Betankung durch GRAF Rental oder den ausführenden Mietpartner erforderlich, werden 3,95 EUR netto je Liter berechnet.
9.2 AdBlue und andere Kraft- oder Betriebsstoffe werden nach tatsächlichem Verbrauch berechnet.
9.3 Bei starker Verschmutzung wird der erforderliche Reinigungsaufwand mit 132,00 EUR netto je Arbeitsstunde berechnet.
10. Technische Störungen, Reparatur und Ersatz
10.1 Technische Störungen sind unverzüglich zu melden. GRAF Rental koordiniert Reparatur, Austausch oder eine mögliche Ersatzstellung mit dem ausführenden Mietpartner.
10.2 Bei einem technischen Defekt, den der Mieter nicht verursacht hat, werden Reparatur- oder Austauschkosten grundsätzlich nicht dem Mieter zugerechnet.
10.3 GRAF Rental bemüht sich um eine schnellstmögliche Ersatzlösung. Ein Anspruch auf eine Ersatzmaschine besteht jedoch nicht; eine Ersatzstellung kann nicht garantiert werden.
10.4 Ist eine Reparatur oder Ersatzstellung nicht kurzfristig möglich, wird der betroffene Zeitraum geprüft. Je nach Einzelfall kann eine Gutschrift oder ein Rabatt gewährt werden.
11. Stillstand und Folgeschäden
11.1 Ausfallgeld wird nicht bezahlt.
11.2 Ansprüche wegen Produktionsausfall, Beschäftigungsausfall, entgangenem Gewinn, Stillstandskosten oder sonstigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
11.3 Der Mieter trägt das Risiko seiner eigenen betrieblichen Ausfall- und Stillstandskosten. Eine Gutschrift oder ein Rabatt auf die Miete kann nach Prüfung des Einzelfalls gewährt werden.
12. Haftung des Mieters und Selbstbeteiligung
12.1 Bei Schäden oder Verlust haftet der Mieter nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, soweit der Schaden seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
12.2 Soweit für den Auftrag eine Haftungsbeschränkung beziehungsweise Maschinenbruchabsicherung vereinbart ist, gilt bei fahrlässig verursachten Maschinenschäden je Schadensfall folgende Selbstbeteiligung nach Listen-Neuwert des Geräts:
- bis 10.000 EUR Listen-Neuwert: 1.000 EUR Selbstbeteiligung
- bis 50.000 EUR Listen-Neuwert: 2.500 EUR Selbstbeteiligung
- bis 100.000 EUR Listen-Neuwert: 5.000 EUR Selbstbeteiligung
- über 100.000 EUR Listen-Neuwert: 7.500 EUR Selbstbeteiligung
12.3 Bei Abbrucharbeiten kann die doppelte Selbstbeteiligung gelten, sofern dies im jeweiligen Auftrag oder durch den eingesetzten Mietpartner vereinbart ist.
12.4 Schäden an Reifen, Gummiketten und Seilen sind von der vorstehenden Haftungsbeschränkung ausgenommen, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
12.5 Diebstahl, Vandalismus und vergleichbare Schadensereignisse werden im Einzelfall anhand der konkreten Umstände sowie nach Abstimmung mit dem ausführenden Mietpartner und der zuständigen Versicherung bewertet.
12.6 Bei vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder nicht bestimmungsgemäßer Nutzung, insbesondere Fehlbedienung oder Überlastung, kann der Mieter entsprechend den gesetzlichen Regelungen bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens haften.
13. Haftung von GRAF Rental
13.1 GRAF Rental haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Soweit der konkrete Auftrag durch einen selbstständigen Netzwerkpartner als Vermieter ausgeführt wird, richten sich technische Verantwortlichkeit und Haftung zusätzlich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit diesem Vermieter.
14. Rückgabe und Freimeldung
14.1 Der Mieter hat die Rückgabe beziehungsweise Abholung rechtzeitig freizumelden.
14.2 Das Mietgerät ist vollständig, betriebsfähig, gereinigt und entsprechend der vereinbarten Kraftstoff- oder Laderegelung zur Abholung bereitzuhalten.
14.3 Eine verspätete Freimeldung kann zu einer Verlängerung der berechneten Mietzeit und zu zusätzlichen Transport- oder Wartekosten führen.
15. Kündigung und Rückholung
15.1 GRAF Rental kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich beenden, insbesondere bei Zahlungsverzug, erheblicher Gefährdung der Zahlungsansprüche, vertragswidriger Nutzung, Sicherheitsverstößen oder unbefugter Weitergabe des Mietgeräts.
15.2 In diesen Fällen kann GRAF Rental die Nutzung untersagen und die unverzügliche Herausgabe beziehungsweise Rückholung des Mietgeräts verlangen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt deutsches Recht.
16.2 Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Heidenheim.
16.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Heidenheim Gerichtsstand.
16.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.